Nein. Eine Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch, dass Sie von der Arbeit freigestellt werden oder Anspruch auf eine Krankschreibung haben. Die meisten Frauen können ihre berufliche Tätigkeit während der Schwangerschaft weiterhin ausüben.
Nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber muss geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Falls erforderlich, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, Arbeitsabläufe anzupassen oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz anzubieten.
Eine Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) kann nur bei einer tatsächlichen Erkrankung oder gesundheitlichen Einschränkung bescheinigt werden. Sie wird durch den behandelnden Arzt ausgestellt und muss regelmäßig überprüft werden. Eine pauschale Krankschreibung für die gesamte Schwangerschaft ist nicht zulässig.
Auch ein Beschäftigungsverbot wird nicht automatisch mit Eintritt einer Schwangerschaft ausgesprochen. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird durch den behandelnden Arzt aus medizinischen Gründen ausgesprochen, wenn eine Gefährdung von Mutter oder Kind vorliegt. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen, wenn die gesetzlichen Schutzvorschriften am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden können oder eine sichere Beschäftigung trotz Schutzmaßnahmen nicht möglich ist.
Ein Beschäftigungsverbot erfolgt nicht auf Wunsch der Patientin oder auf Aufforderung des Arbeitgebers, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Da jede Schwangerschaft und jeder Arbeitsplatz unterschiedlich sind, müssen die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot stets individuell geprüft werden. Entscheidungen in anderen Praxen oder bei anderen Patientinnen können daher nicht auf den eigenen Fall übertragen werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Schwangeren und Wöchnerinnen sind im Mutterschutzgesetz festgelegt.