FAQ

Fragen & Antworten

 

Im FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Vorsorge, Behandlung, Schwangerschaft, Verhütung und den Praxisablauf. Die Informationen dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung.

 

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben oder ein persönliches Anliegen besprechen möchten, stehen wir Ihnen in der Praxis jederzeit zur Verfügung. Viele Themen lassen sich im direkten Gespräch deutlich besser und individueller klären.

Zu welchem Thema haben Sie Fragen?

Praxis & Organisation

Brauche ich für den Besuch in Ihrer Praxis einen Termin?

Ja. Unsere Praxis arbeitet mit einem Bestellsystem. Dadurch können wir für jede Patientin ausreichend Zeit einplanen und Wartezeiten möglichst kurz halten.

 

Bitte vereinbaren Sie daher vor Ihrem Besuch telefonisch oder online einen Termin. Bei akuten Beschwerden bitten wir Sie, sich vorab telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.

Kann ich als Begleitperson mit in das Untersuchungszimmer kommen?

Grundsätzlich ja. Auf Wunsch können Sie eine Vertrauensperson zur Untersuchung oder zum Gespräch mitbringen.

Darf ich die Untersuchung, den Ultraschall oder das Gespräch in der Praxis filmen oder aufzeichnen?

Nein. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind aus Datenschutzgründen sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Mitarbeitern in unseren Praxisräumen grundsätzlich nicht erlaubt.

Warum muss ich trotz Termin manchmal warten?

Akute medizinische Notfälle und dringende Beschwerden lassen sich nicht planen und müssen im Praxisalltag gegebenenfalls bevorzugt behandelt werden.

Kann ich auch ohne Termin in die Praxis kommen?

Für Blutentnahmen, Wiederholungsrezepte, Überweisungen und Wiederholungsimpfungen ist in der Regel kein Termin erforderlich.

 

Für ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Vorsorgeuntersuchungen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Dies können Sie telefonisch oder bequem über unsere Online-Terminvergabe tun.

 

Bei akuten Beschwerden bitten wir Sie, sich vor Ihrem Besuch telefonisch bei uns zu melden. So können wir die Dringlichkeit einschätzen und den Praxisablauf bestmöglich organisieren.

 

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular.

Bekomme ich auch kurzfristig einen Termin?

Bei akuten Beschwerden melden Sie sich bitte telefonisch bei uns. Wir versuchen, Ihnen je nach medizinischer Dringlichkeit möglichst zeitnah einen Termin anzubieten. Wenn Sie mit akuten Beschwerden ohne vorherige Anmeldung in die Praxis kommen, müssen Sie unter Umständen mit längeren Wartezeiten rechnen.

Warum können neue Privatpatientinnen teilweise früher einen Termin erhalten als neue gesetzlich versicherte Patientinnen?

Für neue gesetzlich versicherte Patientinnen stehen uns nur begrenzte Aufnahmekapazitäten zur Verfügung. Diese richten sich nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversorgung und unseren bestehenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber bereits betreuten Patientinnen.

 

Privatärztliche Termine werden organisatorisch getrennt geplant. Daher kann es vorkommen, dass für neue Privatpatientinnen früher einzelne Termine verfügbar sind.

Warum erhalten neue Patientinnen häufig später einen Termin als Bestandspatientinnen?

Als Bestandspatientinnen betreuen wir viele Frauen über Jahre hinweg kontinuierlich. Dazu gehören Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsbetreuungen, Nachsorgen und die Behandlung bestehender Erkrankungen. Um diese laufende Versorgung sicherzustellen, sind entsprechende Terminkapazitäten vorgesehen.

 

Neue Patientinnen nehmen wir nach verfügbaren Kapazitäten gerne auf. Aufgrund begrenzter Terminressourcen können hierbei längere Wartezeiten entstehen.

Muss ich trotz Termin mit Wartezeiten rechnen?

Wir bemühen uns, die vereinbarten Termine möglichst pünktlich einzuhalten. Dennoch lassen sich Wartezeiten nicht immer vermeiden. Insbesondere medizinische Notfälle und akute Beschwerden müssen kurzfristig in den Praxisablauf integriert werden.

 

Der vereinbarte Termin dient daher der organisatorischen Planung und stellt keine garantierte Behandlungszeit dar. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Was passiert, wenn ich meinen Termin nicht rechtzeitig absage oder unentschuldigt fehle?

Termine sind verbindlich und müssen spätestens am Vormittag des vorherigen Werktages abgesagt werden. Absagen am Tag des Termins gelten als nicht rechtzeitig.

 

Bei wiederholtem Nichterscheinen oder wiederholt nicht fristgerechter Absage behalten wir uns vor, weitere Termine nur nach persönlicher Rücksprache zu vergeben.

Ich habe meinen Termin zur Neuaufnahme versäumt. Bekomme ich einen neuen Termin?

Bei Nichterscheinen ohne Absage oder bei nicht fristgerechter Absage zum Ersttermin behalten wir uns vor, von einer weiteren Terminvergabe zur Neuaufnahme abzusehen.

 

Patientinnen, die ihren Termin zur Neuaufnahme nicht wahrgenommen haben, gelten weiterhin als neue Patientinnen. Allein durch die Buchung eines nicht wahrgenommenen Termins entsteht kein Vorrang gegenüber anderen neuen Patientinnen bei der Terminvergabe.

Kann ich bei einem Termin zur Krebsfrüherkennung zusätzlich Beschwerden oder Beratungswünsche besprechen?

Termine zur Krebsfrüherkennung sind für die gesetzlich vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen. Die Abklärung von Beschwerden oder ausführliche Beratungen, beispielsweise zu Kinderwunsch, Verhütung oder Hormontherapie, erfordern in der Regel einen gesonderten Termin.

 

Bei akuten Beschwerden kann der Termin im Einzelfall vor Ort angepasst werden. Für weitergehende Beratungen oder die Abklärung von Beschwerden ist jedoch häufig ein gesonderter Termin erforderlich.

Was muss ich beachten, wenn ich nicht ausreichend Deutsch spreche?

Bei unzureichenden Deutschkenntnissen bitten wir Sie, eine geeignete Vertrauensperson als Dolmetscher mitzubringen. Nur so können wir eine sichere und verständliche Beratung und Behandlung gewährleisten.

 

Kann eine ausreichende Verständigung nicht sichergestellt werden, kann die Untersuchung oder Beratung aus medizinischen und rechtlichen Gründen gegebenenfalls nicht durchgeführt werden und muss verschoben werden.

Ist in Ihrer Praxis auch eine Frauenärztin tätig?

Nein. Die ärztliche Betreuung erfolgt in unserer Praxis ausschließlich durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

 

Sollten Sie dies bei der Terminvereinbarung übersehen haben und Ihren Termin aus diesem Grund nicht wahrnehmen wollen, bitten wir um eine rechtzeitige Absage, damit der Termin anderweitig vergeben werden kann.

Kann ich eine Begleitperson zur Untersuchung mitbringen?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie dies wünschen, kann Sie Ihr Partner, ein Familienangehöriger oder eine andere Vertrauensperson begleiten.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anwesenheit von Begleitpersonen in einzelnen Untersuchungssituationen aus organisatorischen oder medizinischen Gründen eingeschränkt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Praxis.

Ich kann meinen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen. Was soll ich tun?

Bitte informieren Sie uns möglichst frühzeitig telefonisch oder online, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können. So können wir den Termin einer anderen Patientin anbieten und unnötige Wartezeiten vermeiden.

Ich bin bereits Patientin der Praxis und benötige kurzfristig einen Termin. Was soll ich tun?

Wenn Sie bereits Patientin unserer Praxis sind und aufgrund akuter Beschwerden kurzfristig einen Termin benötigen, bitten wir Sie, sich telefonisch oder über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen und Ihr Anliegen kurz zu schildern.

 

Wir prüfen die medizinische Dringlichkeit und bemühen uns, Ihnen zeitnah einen geeigneten Termin anzubieten.

Ich weiß nicht mehr, wann mein Termin stattfindet.

Sie können uns jederzeit telefonisch oder online kontaktieren. Wir teilen Ihnen Ihren Termin gerne nochmals mit.

Ich habe versehentlich einen Termin als Privatpatientin gebucht, bin aber gesetzlich versichert. Kann ich den Termin trotzdem wahrnehmen?

Nein. Die Terminplanung für privat und gesetzlich versicherte Patientinnen erfolgt teilweise in getrennten Terminfenstern. Termine, die für Privatpatientinnen vorgesehen sind, werden organisatorisch getrennt geplant und stehen daher regelmäßig nicht zur Verfügung.

 

Bitte informieren Sie uns möglichst frühzeitig, wenn Sie bei der Terminbuchung versehentlich den falschen Versicherungsstatus angegeben haben. Wir prüfen dann, ob wir Ihnen einen Termin im entsprechenden Terminfenster anbieten können.

 

Maßgeblich für die Behandlung ist der tatsächliche Versicherungsstatus am Behandlungstag.

Ich bin gesetzlich versichert, möchte mich aber als Selbstzahlerin vorstellen. Ist das möglich?

Ja. Auch gesetzlich versicherte Patientinnen können Leistungen als Selbstzahlerin in Anspruch nehmen.

 

Bitte teilen Sie uns dies bereits bei der Terminvereinbarung mit. Die Terminplanung erfolgt je nach Art der gewünschten Leistung in unterschiedlichen Terminfenstern. Eine nachträgliche Änderung am Behandlungstag ist organisatorisch nicht immer möglich.

 

Vor der Behandlung werden Sie selbstverständlich über die entstehenden Kosten informiert.

Ich habe mich als Selbstzahlerin angemeldet, möchte am Behandlungstag aber meine gesetzliche Krankenversicherung nutzen. Ist das möglich?

Nein. Maßgeblich für die Terminvergabe ist der bei der Anmeldung angegebene Versicherungsstatus. Selbstzahlertermine werden organisatorisch getrennt geplant und können nicht nachträglich als Termine der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden.

 

Sollten Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch nehmen wollen, informieren Sie uns bitte möglichst frühzeitig vor dem Termin. Gegebenenfalls muss ein neuer Termin im entsprechenden Terminfenster vereinbart werden.

Ich ziehe um und benötige meine Patientenunterlagen. Können Sie mir diese per E-Mail zusenden?

Aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen versenden wir Patientenunterlagen grundsätzlich nicht unverschlüsselt per E-Mail.

 

Für die Weiterbehandlung benötigen wir in der Regel keine vollständige Patientenakte. Auf Wunsch können wir relevante Befunde an die weiterbehandelnde Arztpraxis übermitteln oder Ihnen Kopien Ihrer Unterlagen zur Verfügung stellen. Hierfür ist in der Regel eine schriftliche Anforderung erforderlich.

 

Bitte sprechen Sie uns hierzu an. Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeiten der Datenübermittlung.

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? Muss ich diese selbst bezahlen?

Der medizinische Fortschritt entwickelt sich kontinuierlich weiter. Dadurch stehen heute diagnostische und therapeutische Möglichkeiten zur Verfügung, die über den aktuell festgelegten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Diese Leistungen werden als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bezeichnet.

 

Viele Patientinnen wünschen sich insbesondere im Bereich der Früherkennung ein höheres Maß an Sicherheit. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis tragen wir Rechnung, indem wir Sie über die Möglichkeiten, Grenzen und Alternativen der verfügbaren Untersuchungsverfahren informieren. Auf dieser Grundlage können Sie gemeinsam mit uns entscheiden, welche Vorsorgemaßnahmen für Ihre persönliche Situation sinnvoll sind.

 

Patientinnen haben Anspruch auf eine verständliche Information über die zur Verfügung stehenden medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Deshalb informieren wir Sie transparent über Nutzen, Grenzen und Kosten der verschiedenen Untersuchungsverfahren, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

 

IGeL-Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen und müssen daher privat bezahlt werden. Selbstverständlich werden diese Leistungen nur nach vorheriger Aufklärung und Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erbracht.

Bin ich als Kassenpatientin bei Ihnen eine Patientin zweiter Klasse?

Nein.

 

Als gesetzlich versicherte Patientin erhalten Sie alle Untersuchungen und Behandlungen, die nach den geltenden Richtlinien medizinisch notwendig und von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen sind.

 

Zusätzliche Untersuchungen oder Behandlungen außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs können im Rahmen individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gesetzliche Versorgung unzureichend ist. Vielmehr handelt es sich um ergänzende Leistungen, die in bestimmten Situationen zusätzliche Informationen oder ein höheres Maß an individueller Absicherung bieten können.

 

Ob Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, entscheiden selbstverständlich allein Sie.

Sie sind als Urlaubsvertretung angegeben. Habe ich Anspruch auf einen kurzfristigen Termin?

Nein. Die Benennung unserer Praxis als Urlaubsvertretung bedeutet, dass wir die medizinische Versorgung der Patientinnen einer abwesenden Praxis im Rahmen unserer verfügbaren Kapazitäten unterstützen.

 

Hieraus entsteht kein Anspruch auf einen Termin zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Terminvergabe erfolgt nach medizinischer Dringlichkeit, den verfügbaren Kapazitäten sowie den organisatorischen Möglichkeiten der Praxis.

 

Bei akuten Beschwerden oder dringenden Fragestellungen prüfen wir die medizinische Dringlichkeit und bemühen uns, eine zeitnahe Versorgung zu ermöglichen.

Kann ich ein Rezept oder eine Überweisung vorbestellen?

Ja. Wiederholungsrezepte und Überweisungen können telefonisch oder online vorbestellt werden, sofern hierfür keine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

 

Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass Ihre Krankenversicherungskarte im aktuellen Quartal bereits eingelesen wurde oder uns ein gültiger Nachweis über Ihren aktuellen Versicherungsstatus vorliegt.

 

Die Unterlagen liegen in der Regel am nächsten Werktag zur Abholung für Sie bereit. Alternativ können Wiederholungsrezepte und Überweisungen auch während der Sprechstunde ohne Voranmeldung ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierbei je nach Praxisbetrieb Wartezeiten entstehen können.

 

Hinweis: Während unseres Urlaubs oder außerhalb unserer Öffnungszeiten ist keine Abholung von Rezepten oder Überweisungen möglich. Aktuelle Urlaubszeiten und Öffnungszeiten finden Sie auf unserer Internetseite.

Können Sie mir ein Rezept auch per Post zuschicken oder elektronisch auf die Gesundheitskarte laden?

Bei längeren Anfahrtswegen oder in begründeten Einzelfällen senden wir Ihnen ein Folgerezept auf Wunsch auch per Post zu. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Krankenversicherungskarte im aktuellen Quartal bereits bei uns eingelesen wurde.

 

Sofern die Verordnung als E-Rezept ausgestellt werden kann und Ihre Krankenversicherungskarte im aktuellen Quartal bereits eingelesen wurde, kann das Rezept elektronisch hinterlegt werden. Sie können das Medikament anschließend mit Ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen.

Ich habe sehr akute Beschwerden und die Praxis hat geschlossen – was soll ich tun?

Bei akuten Beschwerden außerhalb unserer Sprechzeiten oder während unseres Urlaubs wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst, den gynäkologischen Notdienst der nächstgelegenen Frauenklinik oder bei lebensbedrohlichen Notfällen direkt an den Rettungsdienst.

Darf ein Krankenschein rückwirkend ausgestellt werden?

Nein, nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Ausstellung möglich.

Wann wird eine frauenärztliche Untersuchung durchgeführt?

Bei akuten Beschwerden und bei der Krebsfrüherkennungsuntersuchung erfolgt auf jeden Fall eine Untersuchung.

Was wird bei den frauenärztlichen Untersuchungen beurteilt?

Bei der frauenärztlichen Untersuchung werden die äußeren und inneren Geschlechtsorgane auf mögliche Veränderungen untersucht. Dazu gehören die Schamlippen, die Scheide, der Gebärmutterhals, die Gebärmutter sowie die Eierstöcke.

 

Durch die Tastuntersuchung können Größe, Lage, Beweglichkeit und Druckempfindlichkeit der Gebärmutter sowie Auffälligkeiten im Bereich der Eierstöcke beurteilt werden. Je nach Fragestellung können ergänzend eine vaginale oder abdominale Ultraschalluntersuchung sowie in Einzelfällen eine Untersuchung des Enddarms durchgeführt werden.

 

Die Brust und die Achselhöhlen werden ebenfalls klinisch untersucht, um Knoten oder andere Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen. Bei Beschwerden oder auffälligen Befunden kommen ergänzend bildgebende Verfahren, insbesondere die Mammasonographie, zum Einsatz.

 

Im Rahmen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung umfasst die Untersuchung – abhängig vom Alter und den geltenden Vorsorgerichtlinien – die Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren und inneren Genitalorgane sowie der Brust und Achselhöhlen. Ergänzend werden die vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt, beispielsweise der Zellabstrich vom Gebärmutterhals (Pap-Abstrich), HPV-Tests oder weitere altersabhängige Vorsorgeleistungen.

 

Je nach Beschwerden, Risikofaktoren oder Fragestellung können zusätzliche Untersuchungen sinnvoll oder medizinisch notwendig sein. Hierzu beraten wir Sie gerne individuell.

Ich habe eine kurze Frage, die ich gerne persönlich mit dem Arzt besprechen würde. Ist das möglich?

Ja. Wenn Sie bereits Patientin unserer Praxis sind, können Sie Ihr Anliegen telefonisch über unsere MFA mitteilen. Die Anfrage wird ärztlich geprüft. Bei Bedarf erfolgt eine telefonische Rückmeldung durch den Arzt oder die Vereinbarung eines Termins zur weiteren Besprechung.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass telefonische Beratungen nur für kurze Fragestellungen geeignet sind. Umfangreichere Beratungen oder die Besprechung komplexerer medizinischer Anliegen erfordern in der Regel einen Termin in der Sprechstunde.

Kann ich mein Kind zur Untersuchung mitbringen?

Grundsätzlich ja. Wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, können Sie Ihr Kind gerne zum Termin mitbringen.

 

Bitte beachten Sie jedoch, dass insbesondere bei Untersuchungen, Ultraschalluntersuchungen, Beratungen oder Eingriffen die Aufmerksamkeit des Arztes und der Patientin uneingeschränkt auf die Behandlung gerichtet sein sollte. Eine Betreuung des Kindes durch das Praxisteam ist leider nicht möglich.

 

Bei aufwendigeren Untersuchungen oder längeren Terminen empfehlen wir daher, nach Möglichkeit eine Betreuung für Ihr Kind zu organisieren.

Kinderwunsch

Ich möchte schwanger werden. Wie kann ich die Chance auf eine Schwangerschaft verbessern?

Wichtig sind eine gesunde Lebensweise und eine ausgewogene Ernährung – sowohl für Sie als auch für Ihren Partner. Übergewicht, Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum und starker Stress können die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

 

Empfohlen wird die Einnahme eines Folsäurepräparats bereits vor Eintritt der Schwangerschaft, idealerweise mindestens vier Wochen vor einer möglichen Empfängnis. Regelmäßiger Geschlechtsverkehr, insbesondere in den fruchtbaren Tagen um den Eisprung herum, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft.

Wann sollte ein Paar bei unerfülltem Kinderwunsch Hilfe in Anspruch nehmen?

Die Wahrscheinlichkeit, pro Zyklus spontan schwanger zu werden, liegt bei gesunden jungen Paaren bei etwa 20 bis 25 %. Daher kann es durchaus einige Monate dauern, bis eine Schwangerschaft eintritt.

 

Bei Frauen unter 35 Jahren empfiehlt sich eine gynäkologische Abklärung, wenn trotz regelmäßigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr innerhalb von zwölf Monaten keine Schwangerschaft eingetreten ist.

 

Bei Frauen ab 35 Jahren oder wenn bekannte Risikofaktoren für Fruchtbarkeitsstörungen vorliegen, sollte eine Abklärung bereits nach sechs Monaten erfolgen. Bei Frauen ab 40 Jahren ist eine frühzeitige Vorstellung sinnvoll.

 

Nach dem Absetzen hormoneller Verhütungsmittel kann es einige Zeit dauern, bis sich der natürliche Zyklus wieder eingependelt hat.

Schwangerschaft & Mutterschutz

Ich bin schwanger und habe derzeit keine betreuende Frauenärztin bzw. keinen betreuenden Frauenarzt für die Mutterschaftsvorsorge. Was soll ich tun?

Schwangere Patientinnen ohne betreuende Frauenärztin bzw. ohne betreuenden Frauenarzt für die Mutterschaftsvorsorge können sich gerne bei uns anmelden. Bitte nehmen Sie telefonisch oder online Kontakt mit uns auf oder stellen Sie sich direkt in der Praxis vor.

Ich möchte nicht von einem männlichen Arzt untersucht werden. Kann die Mutterschaftsvorsorge trotzdem bei Ihnen erfolgen?

Nein. Die Mutterschaftsvorsorge beinhaltet regelmäßige ärztliche Untersuchungen, die in unserer Praxis durch den behandelnden Arzt durchgeführt werden. Wenn Sie grundsätzlich nicht von einem männlichen Arzt untersucht werden möchten, empfehlen wir Ihnen, die Schwangerschaftsvorsorge von Beginn an in einer Praxis mit einer Ärztin durchführen zu lassen.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Fall keine durchgängige Betreuung entsprechend Ihrem Wunsch gewährleisten können.

Kann ich gleichzeitig von einer Hebamme und von Ihrer Praxis betreut werden?

Ja. Die Betreuung durch eine Hebamme und die ärztliche Schwangerschaftsvorsorge ergänzen sich und können parallel erfolgen.

 

Die Mutterschaftsrichtlinien sehen ausdrücklich vor, dass bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sowohl durch Hebammen als auch durch Ärzte durchgeführt werden können. Ärztliche Untersuchungen, Ultraschalluntersuchungen sowie bestimmte diagnostische Maßnahmen bleiben jedoch dem Arzt vorbehalten.

 

Wenn Sie die Mutterschaftsvorsorge in unserer Praxis durchführen lassen möchten, erfolgt diese entsprechend den Mutterschaftsrichtlinien mit den vorgesehenen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.

Kann ich die Ultraschalluntersuchungen in der Mutterschaftsvorsorge bei Ihnen durchführen lassen und die übrige Schwangerschaftsvorsorge ausschließlich bei einer Hebamme?

Hebammen können einen großen Teil der regulären Schwangerschaftsvorsorge eigenständig durchführen. Ultraschalluntersuchungen und bestimmte ärztliche Untersuchungen dürfen jedoch nur von einem Arzt durchgeführt werden.

Wenn Sie die Mutterschaftsvorsorge in unserer Praxis durchführen lassen möchten, erfolgt diese entsprechend den Mutterschaftsrichtlinien mit den vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.

 

Eine reine Ultraschallbetreuung bei ansonsten ausschließlich hebammengeführter Schwangerschaftsvorsorge bieten wir nicht an. Aus medizinischen, organisatorischen und haftungsrechtlichen Gründen übernehmen wir die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen nur im Rahmen einer von uns betreuten Mutterschaftsvorsorge.

 

Bei Risikoschwangerschaften oder auffälligen Befunden ist zudem eine regelmäßige ärztliche Mitbetreuung erforderlich.

Kann mein Partner mich zu den Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen begleiten?

Ja. Ihr Partner oder eine andere Vertrauensperson kann Sie grundsätzlich zu den Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen begleiten.

 

Bitte beachten Sie jedoch, dass die ärztliche Betreuung ausschließlich der Schwangeren gilt. In bestimmten Gesprächs- oder Untersuchungssituationen kann es erforderlich sein, einzelne Abschnitte vorübergehend ohne Begleitperson durchzuführen.

 

Ein Anspruch auf die Anwesenheit von Begleitpersonen bei jeder Untersuchung besteht nicht.

Ich werde derzeit in einer anderen Praxis betreut, möchte aber zu Ihnen wechseln. Ist das möglich?

Grundsätzlich ist ein Wechsel der frauenärztlichen Betreuung oder der Mutterschaftsvorsorge jederzeit möglich. Ob wir die weitere Betreuung übernehmen können, hängt von unseren verfügbaren Kapazitäten und dem aktuellen Schwangerschaftsverlauf ab.

 

Bitte nehmen Sie telefonisch oder online Kontakt mit uns auf oder stellen Sie sich direkt in der Praxis vor. Wir prüfen gerne, ob eine Übernahme der Betreuung möglich ist.

Der Schwangerschaftstest ist positiv. Wann sollte ich meinen ersten Termin vereinbaren?

Sobald Ihr Schwangerschaftstest positiv ist, melden Sie sich bitte bei uns. In einem ersten Termin bestätigen wir die Schwangerschaft, klären wichtige Fragen und besprechen das weitere Vorgehen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge.

 

Anschließend vereinbaren wir mit Ihnen einen Folgetermin zu dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft in der entsprechenden Schwangerschaftswoche zuverlässig sonographisch beurteilt werden kann.

Worauf sollte ich bis zum ersten Termin besonders achten?

Besonders wichtig ist die Einnahme von Folsäure. Falls Sie noch kein Folsäurepräparat einnehmen, sollten Sie damit möglichst früh beginnen. Folsäure trägt insbesondere in den ersten Schwangerschaftswochen zur normalen Entwicklung des Neuralrohrs des Kindes bei.

 

Auf Alkohol und Nikotin sollten Sie während der gesamten Schwangerschaft verzichten. Außerdem sollten rohe oder nicht ausreichend erhitzte tierische Lebensmittel gemieden werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • rohes oder nicht vollständig durchgegartes Fleisch (z. B. Tatar, Mett, Rohschinken, Salami),
  • roher Fisch (z. B. Sushi, Räucherlachs),
  • rohe oder nicht vollständig durchgegarte Eier,
  • Rohmilch und Rohmilchprodukte.

 

Achten Sie darauf, Obst und Gemüse gründlich zu waschen. Gartenarbeiten sollten möglichst mit Handschuhen durchgeführt werden. Falls Sie eine Katze haben, sollte die Reinigung des Katzenklos möglichst von einer anderen Person übernommen werden.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Schwangerschaftsvorsorge? Ist diese kostenlos?

Grundlage der Schwangerschaftsvorsorge sind die Mutterschaftsrichtlinien. Die dort vorgesehenen Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und sind für gesetzlich versicherte Schwangere kostenfrei.

Was ist eine erweiterte Schwangerschaftsvorsorge? Ist diese empfehlenswert?

Als erweiterte Schwangerschaftsvorsorge werden Untersuchungen bezeichnet, die über die Leistungen der Mutterschaftsrichtlinien hinausgehen. Diese Untersuchungen gehören in der Regel noch nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen und werden als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten.

 

Erweiterte Untersuchungen können je nach Methode zusätzliche Informationen über die Entwicklung des Kindes, oder Schwangerschaftskomplikationen liefern und dadurch das individuelle Sicherheitsbedürfnis der werdenden Eltern erhöhen.

Wie viele Vorsorgetermine benötige ich?

In einer unkomplizierten Schwangerschaft sind meist etwa 10 bis 12 Vorsorgetermine ausreichend. Bei Besonderheiten, Beschwerden oder Risikosituationen können zusätzliche Termine erforderlich werden.

Was wird in der Schwangerschaft regelmäßig untersucht?

Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge werden regelmäßig verschiedene Untersuchungen durchgeführt, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu überwachen. Hierzu gehören unter anderem die Kontrolle von Blutdruck, Gewicht und Urinbefunden der Mutter sowie die Beurteilung von Wachstum, Lage, Herzaktivität und Entwicklung des Kindes. Ergänzend erfolgen die in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Laboruntersuchungen.

 

Bei Auffälligkeiten, Beschwerden oder besonderen Fragestellungen können zusätzliche Untersuchungen notwendig werden.

Ich bin schwanger. Bedeutet das, dass ich automatisch von der Arbeit freigestellt bin oder eine dauerhafte Krankschreibung bekomme?

Nein. Eine Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch, dass Sie von der Arbeit freigestellt werden oder Anspruch auf eine Krankschreibung haben. Die meisten Frauen können ihre berufliche Tätigkeit während der Schwangerschaft weiterhin ausüben.

 

Nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber muss geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Falls erforderlich, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, Arbeitsabläufe anzupassen oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz anzubieten.

 

Eine Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) kann nur bei einer tatsächlichen Erkrankung oder gesundheitlichen Einschränkung bescheinigt werden. Sie wird durch den behandelnden Arzt ausgestellt und muss regelmäßig überprüft werden. Eine pauschale Krankschreibung für die gesamte Schwangerschaft ist nicht zulässig.

 

Auch ein Beschäftigungsverbot wird nicht automatisch mit Eintritt einer Schwangerschaft ausgesprochen. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird durch den behandelnden Arzt aus medizinischen Gründen ausgesprochen, wenn eine Gefährdung von Mutter oder Kind vorliegt. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen, wenn die gesetzlichen Schutzvorschriften am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden können oder eine sichere Beschäftigung trotz Schutzmaßnahmen nicht möglich ist.

 

Ein Beschäftigungsverbot erfolgt nicht auf Wunsch der Patientin oder auf Aufforderung des Arbeitgebers, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

 

Da jede Schwangerschaft und jeder Arbeitsplatz unterschiedlich sind, müssen die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot stets individuell geprüft werden. Entscheidungen in anderen Praxen oder bei anderen Patientinnen können daher nicht auf den eigenen Fall übertragen werden.

 

Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Schwangeren und Wöchnerinnen sind im  Mutterschutzgesetz  festgelegt.

Mein Arbeitgeber behauptet, ich benötige ein Beschäftigungsverbot durch meinen Frauenarzt. Außerdem soll der Arzt die Gefährdungsbeurteilung meines Arbeitsplatzes beurteilen. Stimmt das?

Nein. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers und nicht zu den Aufgaben der Frauenarztpraxis.

 

Nach Mitteilung der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Arbeitsbedingungen den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Falls erforderlich, sind Schutzmaßnahmen zu treffen, der Arbeitsplatz anzupassen, eine andere geeignete Tätigkeit anzubieten oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

 

Die Frauenarztpraxis kann die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht durchführen oder ersetzen. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann nur aus medizinischen Gründen ausgesprochen werden, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der Schwangeren oder des Schwangerschaftsverlaufs eine Gefährdung für Mutter oder Kind besteht.

 

Die Frauenarztpraxis kann daher keine Diagnosen „erfinden“ oder Beschäftigungsverbote ohne medizinische Grundlage ausstellen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich nach Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigen möchte?

Auch während der Schwangerschaft besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Mitarbeiterin nicht allein wegen der Schwangerschaft von der Arbeit ausschließen.

 

Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Arbeitsbedingungen den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes entsprechen. Falls erforderlich, sind Schutzmaßnahmen oder eine Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz vorzunehmen.

 

Erst wenn eine sichere Beschäftigung trotz dieser Maßnahmen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

 

Wird Ihnen die Beschäftigung verweigert oder bestehen Unklarheiten bezüglich Ihrer Rechte, sollten Sie sich zunächst an Ihren Arbeitgeber, den Betriebsarzt, die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle wenden. Die Frauenarztpraxis kann betriebliche Entscheidungen des Arbeitgebers nicht ersetzen.

Mein Arbeitgeber hat keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und verlangt, dass ich weiterarbeite. Was kann ich tun?

Nach Mitteilung Ihrer Schwangerschaft ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen.

 

Sind die mutterschutzrechtlichen Vorgaben noch nicht geprüft oder umgesetzt und kann eine Gefährdung für Mutter oder Kind nicht ausgeschlossen werden kann im Einzelfall ein vorläufiges Beschäftigungsverbot in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss ärztlich geprüft werden.  Dieses dient dem Schutz der Schwangeren, bis die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt, der Arbeitsplatz angepasst oder eine geeignete andere Tätigkeit zugewiesen wurde.

 

Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ist eine vorübergehende Schutzmaßnahme und von einem ärztlichen Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen zu unterscheiden. Es kann von jedem Arzt ausgestellt werden und richtet sich an den Arbeitgeber.

 

Wird ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, sollten Sie unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Mutterschutzaufsicht bzw. Aufsichtsbehörde aufnehmen. Diese kann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen und darauf hinwirken, dass Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzt.

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Praxis ausschließlich für Ihre medizinische Betreuung während der Schwangerschaft zuständig ist und keine arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer durchführt. Wir können keine Rolle in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Patientinnen und deren Arbeitgebern übernehmen. Bei Fragen oder Problemen zum Mutterschutz im konkreten Betrieb empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine Beratungsstelle für Arbeitsrecht zu wenden.

Welche Medikamente kann ich in der Schwangerschaft bedenkenlos einnehmen?

Bitte nehmen Sie Medikamente in der Schwangerschaft nicht ohne Rücksprache ein. Auch frei verkäufliche Medikamente oder pflanzliche Präparate sind nicht immer automatisch unbedenklich.

 

Einen guten Überblick zur Anwendung von Medikamenten in Schwangerschaft und Stillzeit bietet die Internetseite www.embryotox.de. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Informationen eine persönliche ärztliche Beratung nicht ersetzen.

 

Wenn Sie unsicher sind oder regelmäßig Medikamente einnehmen, besprechen Sie dies bitte mit Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt.

Was mache ich bei einem Magen-Darm-Infekt in der Schwangerschaft?

Ein Magen-Darm-Infekt ist für das ungeborene Kind in den meisten Fällen unbedenklich. Da die Erkrankung ansteckend sein kann, bitten wir Sie, nicht unangemeldet in die Praxis zu kommen.

 

Wichtig ist vor allem eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Trinken Sie möglichst regelmäßig kleine Mengen Wasser, Tee oder elektrolythaltige Getränke. Wenn Sie für einige Tage nur wenig essen können, ist dies in der Regel unproblematisch.

 

Sollten Sie jedoch über längere Zeit keine Flüssigkeit bei sich behalten können, Anzeichen einer Austrocknung bemerken, hohes Fieber entwickeln oder sich Ihr Allgemeinzustand deutlich verschlechtern, sollten Sie umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Wenn Sie länger als 24 bis 48 Stunden keine ausreichende Flüssigkeitsaufnahme gewährleisten können, empfehlen wir die Vorstellung bei Ihrem Hausarzt, ärztlichen Bereitschaftsdienst oder in der Notaufnahme eines Krankenhauses.

Was mache ich bei einer Erkältung oder einem grippalen Infekt in der Schwangerschaft?

Eine normale Erkältung bzw. ein grippaler Infekt ist für das ungeborene Kind in der Regel ungefährlich. Wichtig sind vor allem körperliche Schonung, ausreichend Schlaf, viel Flüssigkeit und Ruhe.

 

Bei Schnupfen können Nasenspülungen mit Kochsalzlösung oder Meerwasserspray hilfreich sein. Falls die Nase nachts stark verstopft ist, können abschwellende Nasentropfen oder Nasensprays kurzfristig und sparsam angewendet werden.

 

Bei Halsschmerzen können warme Getränke, Gurgeln, Honig oder geeignete Lutschtabletten aus der Apotheke helfen. Bei Fieber oder stärkeren Schmerzen sollte eine ärztliche Rücksprache erfolgen.

 

Bitte nehmen Sie Medikamente in der Schwangerschaft nicht ohne Rücksprache ein. Bei hohem Fieber, starken Beschwerden, Atemnot, länger anhaltenden Symptomen oder Unsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.

Verhütung

Welche Verhütungsmethode ist für mich die richtige?

Welche Verhütungsmethode am besten zu Ihnen passt, hängt von vielen Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem Ihr Alter, Ihre Lebenssituation, bestehende Erkrankungen, die Einnahme von Medikamenten, Ihr Kinderwunsch sowie Ihre persönlichen Wünsche und Erwartungen an die Verhütung.

 

Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch können wir gemeinsam die für Sie geeigneten Verhütungsmöglichkeiten besprechen und die passende Methode auswählen.

Ich hatte bereits eine Thrombose. Gibt es auch für mich eine passende und sichere Verhütung?

Ja. Auch nach einer Thrombose stehen verschiedene sichere Verhütungsmöglichkeiten zur Verfügung. Allerdings sind nicht alle Verhütungsmethoden gleichermaßen geeignet. Welche Methode für Sie infrage kommt, hängt von Ihrer individuellen Krankengeschichte und möglichen Risikofaktoren ab.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich in unserer Sprechstunde.

Wird meine Verhütung von der Krankenkasse bezahlt?

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen erhalten verschreibungspflichtige Verhütungsmittel grundsätzlich bis zum vollendeten 22. Lebensjahr auf Kassenrezept.

 

Nach Vollendung des 22. Lebensjahres müssen die Kosten für Verhütungsmittel in der Regel selbst getragen werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Verhütung zusätzlich zur Behandlung gynäkologischer Beschwerden wie starker oder schmerzhafter Regelblutungen eingesetzt wird.

 

Ob im Einzelfall eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich ist, muss individuell geprüft werden.

Ich bin noch keine Patientin Ihrer Praxis. Kann ich ein Wiederholungsrezept für die Pille erhalten?

Nein. Wiederholungsrezepte können grundsätzlich nur für Patientinnen ausgestellt werden, die bereits in unserer Praxis betreut werden und bei denen die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung bekannt sind.

 

Wenn Sie bisher noch nicht Patientin unserer Praxis sind, ist zunächst eine ärztliche Vorstellung erforderlich. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

 

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Praxis, die Ihnen die Verordnung bisher ausgestellt hat.

Ich bin keine Patientin Ihrer Praxis und benötige während der Urlaubsvertretung ein Wiederholungsrezept für die Pille. Ist das möglich?

Im Rahmen einer Urlaubsvertretung kann in Einzelfällen ein Wiederholungsrezept ausgestellt werden, wenn die bisherige Verordnung nachvollziehbar ist und keine medizinischen Gründe dagegensprechen.

 

Bitte bringen Sie möglichst vorhandene Unterlagen, den Medikamentenplan oder die bisherige Verpackung des Präparats mit. Ob eine Verordnung erfolgen kann, muss jedoch stets im Einzelfall ärztlich geprüft werden.

 

Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes besteht nicht.

Mädchensprechstunde

Wie alt muss man beim ersten Frauenarztbesuch sein?

Ein bestimmtes Alter gibt es nicht. Wichtig ist, ob Du Fragen, Beschwerden oder Beratungsbedarf hast. Viele Mädchen kommen erstmals zwischen 13 und 16 Jahren in die Praxis, häufig zunächst nur zu einem Gespräch.

Muss ich meine Eltern oder eine Erlaubnis von ihnen zum ersten Frauenarztbesuch mitbringen?

Nein. Du kannst auch alleine zu uns kommen.

Unterliegt der Frauenarzt auch bei der Mädchensprechstunde der Schweigepflicht?

Ja. Ärztinnen und Ärzte unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Was im Gespräch besprochen wird, wird nicht ohne Dein Einverständnis an andere Personen weitergegeben.

Was muss ich zum ersten Besuch beim Frauenarzt mitbringen?

Am wichtigsten sind Deine Fragen. Du kannst sie Dir gerne vorher aufschreiben. Bitte bring außerdem Deine Krankenversicherungskarte mit.

Werde ich beim ersten Frauenarztbesuch untersucht?

Nicht unbedingt. Meist steht zunächst das Gespräch im Vordergrund. Eine Untersuchung erfolgt nur, wenn Beschwerden bestehen oder Du dies wünschst.

Ich möchte mich beraten lassen, aber auf keinen Fall untersuchen lassen. Geht das?

Ja. Eine Beratung ist selbstverständlich auch ohne Untersuchung möglich.

Muss ich die Pille selbst bezahlen?

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen erhalten verschreibungspflichtige Verhütungsmittel grundsätzlich bis zum vollendeten 22. Lebensjahr auf Kassenrezept. Danach müssen die Kosten in der Regel selbst getragen werden.

 

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Verhütungsmittel zur Behandlung gynäkologischer Beschwerden eingesetzt werden. Ob in Einzelfällen eine Kostenübernahme möglich ist, muss individuell geprüft werden.

Darf ich meinen Freund, meine Freundin oder meine Mutter mitbringen?

Ja. Wenn Du möchtest, kannst Du eine Vertrauensperson zum Termin mitbringen.

Falls dennoch eine Untersuchung notwendig sein sollte – tut sie weh?

Eine gynäkologische Untersuchung sollte nicht schmerzhaft sein. Wenn Dir etwas unangenehm ist oder Du Schmerzen hast, sage bitte sofort Bescheid. Wir erklären Dir jeden Untersuchungsschritt und gehen auf Deine Fragen und Wünsche ein.

Darf ich mir ohne Einwilligung meiner Eltern die Pille verschreiben lassen?

Das hängt nicht allein vom Alter ab. Entscheidend ist, ob Du die Bedeutung, Wirkung, Risiken und Anwendung der Verhütung verstehen und eigenverantwortlich entscheiden kannst. Dies wird im Einzelfall mit Dir besprochen.

Allgemeine Frauenheilkunde

Ich habe meine Regelblutung. Kann ich dennoch zum allgemeinen Vorsorgetermin kommen?

Ja. In den meisten Fällen muss ein Vorsorgetermin wegen der Regelblutung nicht verschoben werden. Einzelne Untersuchungen, insbesondere der Zellabstrich vom Gebärmutterhals, können jedoch durch eine stärkere Blutung beeinträchtigt werden. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Ich habe einen roten Ausschlag mit Juckreiz und zusätzlich zähen, teils bröckeligen weißlichen Ausfluss.

Diese Beschwerden können auf eine Scheidenpilzinfektion hinweisen. In vielen Fällen können frei verkäufliche Präparate aus der Apotheke hilfreich sein. Da ähnliche Beschwerden jedoch auch andere Ursachen haben können, empfehlen wir insbesondere bei erstmaligem Auftreten, in der Schwangerschaft oder bei wiederkehrenden Beschwerden eine ärztliche Untersuchung.

Ich habe immer wieder unangenehmen, teils fischartigen Geruch.

Ein unangenehmer oder fischartiger Geruch kann auf ein bakterielles Ungleichgewicht der Scheidenflora hinweisen. Da auch andere Ursachen möglich sind, sollte insbesondere bei anhaltenden oder wiederkehrenden Beschwerden eine Untersuchung erfolgen. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin.

Meine Periode ist ausgeblieben.

Bei Ausbleiben der Regelblutung sollte zunächst ein Schwangerschaftstest durchgeführt werden. Bleibt dieser negativ, kommen verschiedene Ursachen infrage. Ein einmaliges Ausbleiben der Menstruation ist häufig harmlos und kann beispielsweise durch Stress, Gewichtsveränderungen oder hormonelle Schwankungen bedingt sein.

 

Sollte die Menstruation über mehrere Monate ausbleiben oder bestehen zusätzliche Beschwerden, empfehlen wir eine gynäkologische Abklärung.

Ich habe eine Zwischenblutung außer der Reihe.

Gelegentliche Zwischenblutungen können verschiedene Ursachen haben und sind nicht zwangsläufig Ausdruck einer Erkrankung. Treten Zwischenblutungen wiederholt auf, sind sie besonders stark oder bestehen zusätzliche Beschwerden, empfehlen wir eine gynäkologische Untersuchung.

Ich habe Kontaktblutungen beim oder nach dem Geschlechtsverkehr.

Kontaktblutungen können verschiedene Ursachen haben, beispielsweise eine erhöhte Empfindlichkeit des Gebärmutterhalses, Entzündungen oder hormonelle Veränderungen. Treten die Blutungen wiederholt auf oder bestehen sie über einen längeren Zeitraum, sollten sie gynäkologisch abgeklärt werden.

Muss ich zur Untersuchung rasiert sein?

Nein. Für eine gynäkologische Untersuchung ist eine Rasur nicht erforderlich.

Ich habe ein Myom und keine Beschwerden. Muss ich es regelmäßig kontrollieren lassen?

Nicht unbedingt. Viele Myome verursachen keine Beschwerden und müssen weder behandelt noch in festen Zeitabständen kontrolliert werden.

 

Ob eine Kontrolle sinnvoll ist, in welchen Abständen sie erfolgen sollte und ob überhaupt eine weitere Überwachung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen insbesondere Größe und Lage des Myoms, Ihr Alter, ein möglicher Kinderwunsch sowie individuelle Risikofaktoren.

 

Die Notwendigkeit und Häufigkeit von Kontrollen werden daher im Einzelfall durch den behandelnden Arzt festgelegt. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.

Krebsfrüherkennung & Brustgesundheit

Was ist eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung?

Die Krebsfrüherkennungsuntersuchung dient der möglichst frühzeitigen Erkennung von Krebsvorstufen und Krebserkrankungen. Ziel ist es, Veränderungen zu entdecken, bevor Beschwerden auftreten oder eine Erkrankung fortschreitet.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung?

Ja. Grundlage sind die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese legen fest, welche Untersuchungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden und in welchen Altersgruppen sie angeboten werden.

Welche Leistungen der Krebsfrüherkennung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen?

Die Leistungen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung richten sich nach dem Alter der Patientin und den jeweils geltenden Krebsfrüherkennungsrichtlinien.

 

20–29 Jahre

  • Jährliche gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung
  • Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren und inneren Genitalorgane
  • Jährlicher Zellabstrich vom Gebärmutterhals (Pap-Abstrich)

 

30–34 Jahre

  • Jährliche gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung
  • Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren und inneren Genitalorgane
  • Jährlicher Zellabstrich vom Gebärmutterhals (Pap-Abstrich)
  • Jährliche Tastuntersuchung der Brust und der regionalen Lymphabflussgebiete
  • Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung der Brust

 

Ab 35 Jahren

  • Jährliche gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung
  • Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren und inneren Genitalorgane
  • Jährliche Tastuntersuchung der Brust und der regionalen Lymphabflussgebiete
  • Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung der Brust
  • Alle drei Jahre: Kombinationsuntersuchung aus Zellabstrich vom Gebärmutterhals (Pap-Abstrich) und HPV-Test auf Hochrisiko-HPV-Typen

 

Die gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen stellen eine Basisvorsorge dar. Je nach individueller Situation, Beschwerden oder Risikofaktoren können zusätzliche Untersuchungen sinnvoll sein.

Muss ich eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung selbst bezahlen?

Die Leistungen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung gemäß den Krebsfrüherkennungsrichtlinien werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

 

Untersuchungen, die über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krebsfrüherkennung hinausgehen, gehören in der Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und werden als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten.

Was wird bei der Krebsvorsorgeuntersuchung beurteilt?

Die gesetzliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung umfasst – abhängig vom Alter – die Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren und inneren Genitalorgane, die Untersuchung der Brust sowie die in den Krebsfrüherkennungsrichtlinien vorgesehenen Abstrich- und Testverfahren am Gebärmutterhals.

 

Hierdurch können insbesondere Veränderungen im Bereich des Gebärmutterhalses, der Schamlippen, der Scheide, der Brust sowie anderer äußerlich sichtbarer oder tastbarer Strukturen erkannt werden.

 

Die gesetzlichen Vorsorgeleistungen ermöglichen die Erkennung vieler, jedoch nicht aller gynäkologischen Krebserkrankungen. Insbesondere Eierstockkrebs und Gebärmutterkörperkrebs verursachen häufig über längere Zeit keine Beschwerden und können durch die Basisleistungen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung nicht immer in einem frühen Stadium erkannt werden. Hinzu kommt, dass die Aussagekraft von Tastuntersuchungen der inneren Geschlechtsorgane naturgemäß begrenzt ist.

 

Zur ergänzenden Beurteilung der inneren Geschlechtsorgane kann eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchgeführt werden. Hierdurch lassen sich Gebärmutter, Gebärmutterschleimhaut und Eierstöcke bildlich darstellen, wodurch zusätzliche Informationen gewonnen werden können. Die Sonographie ist jedoch nicht Bestandteil der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsrichtlinien und wird daher in der Regel als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten.

 

Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder individuellen Risikofaktoren können unabhängig von der Krebsfrüherkennung weiterführende Untersuchungen medizinisch notwendig sein. Hierzu beraten wir Sie gerne individuell.

Ist ein Tumor gleich Krebs?

Nein. Der Begriff „Tumor“ bedeutet zunächst lediglich eine Gewebeneubildung bzw. Geschwulst. Es gibt gutartige und bösartige Tumoren. Nur die bösartigen Tumoren werden als Krebserkrankungen bezeichnet.

Meine Mutter oder Schwester hatte Brustkrebs. Bekomme ich automatisch eine Überweisung zum Brustultraschall oder habe ich Anspruch auf eine jährliche Mammasonographie zur Vorsorge?

Nein. Ein vorsorglicher Brustultraschall gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Überweisung zulasten der Krankenkasse ist nur bei medizinischer Notwendigkeit oder zur Abklärung eines konkreten Befundes möglich.

 

Auch wenn bei Ihnen eine familiäre Belastung besteht, beispielsweise weil Ihre Mutter oder Schwester an Brustkrebs erkrankt ist, muss für jede Überweisung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn eine radiologische Praxis bereits eine Mammographie und Brustsonographie durchgeführt und jährliche Kontrolluntersuchungen empfohlen hat. Eine solche Empfehlung allein begründet keinen Anspruch auf eine Kassenüberweisung.

 

Bei bestimmten familiären Risikokonstellationen kann jedoch eine genetische Beratung oder die Vorstellung in einem spezialisierten Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs sinnvoll sein. Dort wird geprüft, ob ein erhöhtes erbliches Risiko vorliegt und ob besondere Früherkennungsprogramme infrage kommen.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu und unterstützen Sie bei Bedarf bei der weiteren Abklärung.

Ich habe eine sogenannte „dichte Brust“. Bekomme ich automatisch eine Überweisung zum Brustultraschall oder habe ich Anspruch auf eine jährliche Mammasonographie zur Vorsorge?

Nein. Eine dichte Brust allein begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Überweisung zum Brustultraschall zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Ein Brustultraschall zur reinen Früherkennung ist grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Eine Überweisung als Kassenleistung ist nur bei medizinischer Notwendigkeit oder zur Abklärung eines konkreten Befundes möglich.

 

Da dichtes Brustdrüsengewebe die Aussagekraft der Mammographie einschränken kann, kann ein ergänzender Brustultraschall im Einzelfall sinnvoll sein. Dieser wird dann häufig als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten.

 

Gerne beraten wir Sie individuell zu den für Sie geeigneten Früherkennungsmaßnahmen.

Ich habe eine Mastopathie der Brust. Habe ich Anspruch auf eine jährliche Mammasonographie zur Vorsorge?

Nein. Eine Mastopathie allein begründet in der Regel keinen Anspruch auf eine jährliche Mammasonographie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Ein Brustultraschall zur reinen Früherkennung gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Eine Überweisung als Kassenleistung ist nur bei medizinischer Notwendigkeit oder zur Abklärung eines konkreten Befundes möglich.

 

Je nach Art der Mastopathie, klinischem Befund und individuellen Risikofaktoren kann ein regelmäßiger Brustultraschall sinnvoll sein. Erfolgt die Untersuchung ausschließlich zur Vorsorge ohne konkreten medizinischen Anlass, wird sie in der Regel als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten.

 

Gerne beraten wir Sie individuell zu den für Sie geeigneten Früherkennungsmaßnahmen.

Kann ich selbstständig einen Termin zur Brustsonographie oder Mammographie in einer radiologischen Praxis vereinbaren und mir hierfür eine Überweisung ausstellen lassen? Die Radiologie hat mir jährliche Vorsorgeuntersuchungen empfohlen.

Eine Empfehlung zu regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen allein begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Überweisung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Eine Überweisung als Kassenleistung darf nur ausgestellt werden, wenn eine medizinische Notwendigkeit oder ein konkreter abklärungsbedürftiger Befund vorliegt. Empfehlungen zu freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen oder Kontrolluntersuchungen stellen für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Kassenüberweisung dar.

 

Selbstverständlich können Sie auf eigene Initiative einen Termin in einer radiologischen Praxis vereinbaren. Erfolgt die Untersuchung ausschließlich zur Vorsorge ohne medizinische Indikation, wird sie in der Regel als Selbstzahlerleistung (IGeL bzw. Privatleistung) durchgeführt.

 

Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder einer konkreten medizinischen Fragestellung prüfen wir selbstverständlich, ob eine Überweisung als Kassenleistung möglich ist.

Ich möchte die Mammographie im Rahmen des gesetzlichen Mammographie-Screenings über eine Überweisung in einer von mir gewählten radiologischen Praxis durchführen lassen, da diese für mich günstiger gelegen ist. Ist das möglich?

Nein. Das gesetzliche Mammographie-Screening ist ein eigenständiges, qualitätsgesichertes Früherkennungsprogramm. Die Untersuchung erfolgt ausschließlich in den hierfür zugelassenen Screening-Einheiten und nicht auf Überweisung durch die Frauenarztpraxis.

 

Eine Überweisung kann das gesetzliche Mammographie-Screening daher nicht ersetzen. Wenn Sie am Mammographie-Screening teilnehmen möchten, erfolgt die Terminvereinbarung über die zuständige Screening-Einheit im Rahmen des Einladungsverfahrens.

 

Eine Mammographie außerhalb des Screening-Programms zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur bei einer medizinischen Indikation oder zur Abklärung eines konkreten Befundes möglich.

Ich habe bereits mit 45 Jahren eine Mammographie erhalten und mit 47 Jahren wurde erneut eine Mammographie empfohlen. Warum bekomme ich ab 50 Jahren dafür keine Überweisung mehr?

Die Mammographie vor dem gesetzlichen Screening-Alter und das Mammographie-Screening ab 50 Jahren sind zwei unterschiedliche Leistungen.

 

Mammographien vor dem Screening-Alter werden häufig aufgrund einer individuellen medizinischen Fragestellung, eines konkreten Befundes, von Beschwerden oder einer besonderen Risikosituation durchgeführt. In diesen Fällen erfolgt die Untersuchung als kurative Diagnostik und kann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung veranlasst werden.

 

Ab dem Anspruchsalter erfolgt die Früherkennung im Rahmen des bundesweiten Mammographie-Screening-Programms. Dieses ist ein eigenständiges, qualitätsgesichertes Vorsorgeprogramm und wird nicht über eine Überweisung der Frauenarztpraxis gesteuert.

 

Dass früher Mammographien durchgeführt oder empfohlen wurden, bedeutet daher nicht automatisch, dass auch künftig Mammographien außerhalb des Screening-Programms als Kassenleistung verordnet werden können. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle medizinische Situation und die geltenden Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Bei Beschwerden, auffälligen Befunden oder besonderen Risikokonstellationen prüfen wir selbstverständlich, ob eine Mammographie oder andere Untersuchungen medizinisch notwendig sind.

Wechseljahre

In welchem Alter kommen Frauen durchschnittlich in die Wechseljahre?

Die Wechseljahre beginnen bei den meisten Frauen zwischen dem 45. und 55. Lebensjahr. In dieser Zeit nimmt die Hormonproduktion der Eierstöcke allmählich ab und die Regelblutungen werden häufig unregelmäßiger.

 

Die letzte natürliche Regelblutung (Menopause) tritt durchschnittlich im Alter von etwa 51 Jahren auf. Der Zeitpunkt kann jedoch individuell deutlich früher oder später liegen.

Muss ich meine Hormone bestimmen lassen?

Nein. Die Diagnose der Wechseljahre kann bei den meisten Frauen anhand der Beschwerden, des Alters und der Veränderungen des Menstruationszyklus gestellt werden. Eine Hormonbestimmung ist daher in vielen Fällen nicht erforderlich.

 

Eine Bestimmung der Hormonwerte kann jedoch sinnvoll sein, wenn die Beschwerden unklar sind, die Regelblutung bereits in jungen Jahren ausbleibt oder besondere medizinische Fragestellungen vorliegen.

 

Ob eine Hormonuntersuchung in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen wir gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

Ich möchte wissen, wann genau ich in die Wechseljahre komme. Ist das möglich?

Nein. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Wechseljahre oder der letzten Regelblutung (Menopause) lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen.

 

Alter, Beschwerden, Zyklusveränderungen und gegebenenfalls Hormonuntersuchungen können Hinweise auf die aktuelle hormonelle Situation geben. Sie erlauben jedoch in der Regel keine genaue Vorhersage, wann die Wechseljahre beginnen oder wann die letzte Regelblutung eintreten wird.

 

Die Wechseljahre sind ein individueller, über mehrere Jahre verlaufender Prozess, der von Frau zu Frau unterschiedlich verläuft. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.

Ich habe Haarausfall. Meine Kosmetikerin empfiehlt eine Hormonuntersuchung. Ist das sinnvoll?

Haarausfall kann viele verschiedene Ursachen haben. Neben hormonellen Veränderungen kommen unter anderem Eisenmangel, Schilddrüsenerkrankungen, Stress, Gewichtsabnahme, Medikamente oder eine erblich bedingte Veranlagung in Betracht.

 

Eine Hormonuntersuchung ist daher nicht bei jedem Haarausfall automatisch erforderlich. Ob eine Bestimmung der Hormonwerte sinnvoll ist, hängt von Ihrem Alter, Ihren Beschwerden und dem Ausfallmuster der Haare ab.

 

Bitte beachten Sie, dass Hormonuntersuchungen bei Haarausfall in vielen Fällen nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und daher häufig als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) berechnet werden müssen. Ob eine Untersuchung medizinisch notwendig ist und von der Krankenkasse übernommen wird, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Im Rahmen eines Beratungsgesprächs können wir gemeinsam klären, welche Ursachen in Frage kommen und welche Untersuchungen medizinisch sinnvoll sind.

Wie lange dauern die Wechseljahre durchschnittlich an?

Die Wechseljahre beginnen meist zwischen dem 45. und 55. Lebensjahr und verlaufen über mehrere Jahre. Die Dauer ist von Frau zu Frau unterschiedlich.

 

Typische Beschwerden wie Hitzewallungen, Schlafstörungen oder Zyklusveränderungen können einige Jahre vor der letzten Regelblutung beginnen und noch mehrere Jahre danach bestehen. Insgesamt dauern die Wechseljahre häufig etwa 5 bis 10 Jahre.

 

Nicht jede Frau hat Beschwerden, und Ausprägung sowie Dauer können individuell sehr unterschiedlich sein.

Was kann ich tun, um in den Wechseljahren nicht stark zuzunehmen?

Mit zunehmendem Alter und den hormonellen Veränderungen der Wechseljahre verändert sich der Stoffwechsel. Gleichzeitig nimmt die Muskelmasse häufig ab, wodurch der tägliche Energieverbrauch sinkt. Viele Frauen bemerken deshalb eine Gewichtszunahme oder eine verstärkte Fettansammlung im Bauchbereich.

 

Eine ausgewogene Ernährung und regelmäßige körperliche Aktivität können helfen, das Körpergewicht langfristig zu stabilisieren. Besonders empfehlenswert sind regelmäßige Bewegung, Ausdauersport sowie gezieltes Krafttraining zum Erhalt bzw. Aufbau von Muskelmasse. Auch eine bewusste Ernährung mit möglichst wenig stark verarbeiteten Lebensmitteln und eine Anpassung der Kalorienzufuhr an den tatsächlichen Bedarf können hilfreich sein.

 

Ein Patentrezept gibt es nicht. Entscheidend sind langfristige Veränderungen der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten. Gerne beraten wir Sie individuell zu sinnvollen Maßnahmen während der Wechseljahre.

Ich habe starke Wechseljahresbeschwerden, habe aber Angst vor Hormonen. Was kann ich tun?

Viele frühere Vorbehalte gegenüber einer Hormontherapie werden heute deutlich differenzierter bewertet. Eine Hormontherapie ist nicht grundsätzlich gefährlich, sondern muss individuell betrachtet werden.

 

Ob eine Hormontherapie sinnvoll ist, hängt von der Art und Stärke der Beschwerden, Ihrem Alter, dem Zeitpunkt der letzten Regelblutung, Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand sowie möglichen Risikofaktoren ab.

 

Nicht jede Frau mit Wechseljahresbeschwerden benötigt Hormone. Bei starken Beschwerden kann eine individuell angepasste Hormontherapie jedoch eine sehr wirksame Behandlungsmöglichkeit sein und die Lebensqualität deutlich verbessern.

 

Vor einer Entscheidung besprechen wir mit Ihnen Nutzen, mögliche Risiken und Alternativen ausführlich. So können Sie eine gut informierte Entscheidung treffen.

Ich habe Libido- bzw. sexuelle Funktionsstörungen. Muss ich meine Hormone untersuchen lassen?

Nicht unbedingt. Libido- und sexuelle Funktionsstörungen können viele verschiedene Ursachen haben. Neben hormonellen Veränderungen kommen unter anderem Stress, Partnerschaftsprobleme, Schlafstörungen, psychische Belastungen, chronische Erkrankungen oder Medikamente als Auslöser in Betracht.

Eine Hormonuntersuchung ist daher nicht in jedem Fall erforderlich. Ob eine Bestimmung der Hormonwerte sinnvoll ist, hängt von Ihrem Alter, Ihren Beschwerden und möglichen Begleitsymptomen ab.

 

Bitte beachten Sie, dass Hormonuntersuchungen bei Libido- oder sexuellen Funktionsstörungen häufig nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und daher als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) berechnet werden können. Ob eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Gerne beraten wir Sie individuell zu möglichen Ursachen und sinnvollen Untersuchungsmöglichkeiten.

Inkontinenz & Beckenboden

Was ist Inkontinenz?

Harninkontinenz bezeichnet den ungewollten Verlust von Urin. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass Urin abgeht, ohne dass dies bewusst kontrolliert werden kann. Häufig wird Harninkontinenz auch als Blasenschwäche bezeichnet.

Was sind die häufigsten Ursachen für Inkontinenz?

Die Ursachen einer Harninkontinenz können sehr unterschiedlich sein. Zu den häufigsten Ursachen bei Frauen zählen eine Schwächung des Beckenbodens und Veränderungen des Verschlussmechanismus der Harnröhre.

 

Begünstigende Faktoren sind unter anderem Schwangerschaften und Geburten, Übergewicht, gynäkologische Operationen, hormonelle Veränderungen in den Wechseljahren, zunehmendes Alter sowie wiederholte Belastungen des Beckenbodens, beispielsweise durch chronischen Husten, starkes Pressen beim Stuhlgang oder regelmäßiges schweres Heben.

Welche Arten von Inkontinenz gibt es?

Die Belastungsinkontinenz ist die häufigste Form der Harninkontinenz. Dabei kommt es ohne vorherigen Harndrang zum ungewollten Urinverlust, beispielsweise beim Husten, Niesen, Lachen, Treppensteigen, Sport oder Heben schwerer Gegenstände.

 

Von einer Dranginkontinenz spricht man, wenn plötzlich ein starker Harndrang auftritt und die Toilette nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann. Ursache ist meist eine überaktive Harnblase.

 

Die Mischinkontinenz ist eine Kombination aus Belastungs- und Dranginkontinenz. Dabei treten Beschwerden beider Formen gleichzeitig auf.

Kann man Inkontinenz vorbeugen?

Das Risiko für eine Harninkontinenz kann durch verschiedene Maßnahmen verringert werden. Hierzu zählen insbesondere regelmäßiges Beckenbodentraining, die Vermeidung von Übergewicht sowie der Verzicht auf Nikotinkonsum. Bei manchen Frauen kann es außerdem hilfreich sein, den Konsum von koffeinhaltigen Getränken oder Alkohol zu reduzieren, wenn hierdurch Blasenbeschwerden verstärkt werden.

Ist Inkontinenz ein altersbedingtes Problem?

Nein. Zwar nimmt das Risiko für eine Harninkontinenz mit zunehmendem Alter zu, betroffen sein können jedoch Frauen jeden Alters. Schwangerschaften, Geburten, hormonelle Veränderungen in den Wechseljahren, Übergewicht, chronischer Husten oder bestimmte Erkrankungen können ebenfalls zur Entstehung einer Blasenschwäche beitragen.

 

Urinverlust auf. Schwangerschaft, Entbindung und Wechseljahre können mögliche Ursachen dafür sein, aber auch die Ernährung und Lebensweise kann eine Rolle spielen.